Einkommensbonus & Familienzuschlag: Extra-Förderung für kleinere Einkommen
Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen bekommen beim Heizungstausch einen kräftigen Aufschlag: gestaffelt bis zu 40 % zusätzlich zur Grundförderung – plus einen Familienzuschlag, der die Einkommensgrenze für Haushalte mit Kindern um 10.000 € anhebt.
Kurz & direkt
Der Einkommensbonus der KfW-Heizungsförderung ist ein Aufschlag für selbstnutzende Eigentümer mit kleinerem Einkommen. Seit dem 21.07.2026 gilt er gestaffelt: 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 € reduziert.
Wer bekommt den Einkommensbonus?
Den Bonus erhalten selbstnutzende Eigentümer – und zwar nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, gemittelt aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung (Nachweis über die Einkommensteuerbescheide). Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten nur die Grundförderung.
Bis zum 20.07.2026 galt eine einfache Regel: 30 % pauschal bei einem Einkommen bis 40.000 €. Seit dem 21.07.2026 ist der Bonus gestaffelt – kleine Einkommen bekommen deutlich mehr, mittlere weniger.
Die Staffelung seit dem 21.07.2026
| Zu verst. Haushaltsjahreseinkommen | ohne Kind unter 18 | mit mindestens einem Kind unter 18 |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 40 % |
| 30.001 bis 40.000 € | 30 % | 40 % |
| 40.001 bis 50.000 € | 10 % | 30 % |
| 50.001 bis 60.000 € | kein Bonus | 10 % |
| ab 60.001 € | kein Bonus | kein Bonus |
Der Familienzuschlag
Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, für das Kindergeldanspruch besteht, wird das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 € reduziert. Praktisch verschiebt sich damit jede Einkommensgrenze um 10.000 € nach oben. Der Zuschlag ist pauschal – er steigt nicht mit der Zahl der Kinder. Beispiele:
- Familie mit Kind(ern) und 38.000 € Einkommen: Grenze 30.000 € + 10.000 € = 40.000 € → 40 % Bonus
- Familie mit Kind(ern) und 55.000 € Einkommen: Grenze für die 10-%-Stufe 50.000 € + 10.000 € = 60.000 €, Einkommen darunter → 10 % Bonus
- Paar ohne Kinder, 45.000 € Einkommen: → 10 % Bonus (bis 50.000 €)
Gut zu wissen: Das zu versteuernde Einkommen liegt deutlich unter dem Bruttoeinkommen – nach Abzügen, Freibeträgen und Werbungskosten. Viele Haushalte erfüllen die Grenzen, ohne es zu wissen. Ein Blick in den Steuerbescheid (Zeile „zu versteuerndes Einkommen“) lohnt sich.
Wer zum Haushalt zählt – und wer nicht
Beim Einkommensbonus entscheidet nicht, wer in der Wohnung lebt, sondern eine eng gefasste Definition. Zum Haushalt zählen ausschließlich:
- alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der geförderten Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind, und
- deren dort ebenfalls gemeldete Ehe- und Lebenspartner sowie Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Das führt zu einem Ergebnis, das viele überrascht: Ein erwachsenes Kind, das mit im Haus wohnt, aber nicht Miteigentümer ist, zählt nicht zum Haushalt – sein Einkommen bleibt außen vor. Umgekehrt zählt ein Miteigentümer mit, auch wenn er wirtschaftlich nichts zur Heizung beiträgt. Minderjährige werden für die Einkommensberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Prüfen Sie das vor dem Antrag im Grundbuch. Wer mit im Grundbuch steht und dort wohnt, zieht sein Einkommen in die Berechnung – und kann den Bonus dadurch kippen.
Welche zwei Jahre zählen
Maßgeblich ist nicht Ihr aktuelles Einkommen, sondern der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor dem Antragseingang. Wer im laufenden Jahr weniger verdient, hat davon also nichts – und wer damals weniger verdient hat, profitiert, obwohl es ihm heute besser geht.
| Antrag gestellt im Jahr | Maßgebliche Steuerjahre |
|---|---|
| 2026 | 2023 und 2024 |
| 2027 | 2024 und 2025 |
| 2028 | 2025 und 2026 |
Aus beiden Jahren wird das zu versteuernde Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder addiert und anschließend gemittelt. Der Sonderfall des § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz wird dabei ausdrücklich nicht angewendet.
Weil zwei zurückliegende Jahre zählen, lohnt sich manchmal der Blick auf den Zeitpunkt: Rutscht ein einkommensstarkes Jahr durch Warten aus dem Zweijahresfenster heraus, kann sich die Bonusstufe verbessern. Gegenrechnen müssen Sie allerdings die halbjährliche Absenkung der Förderung ab 01.02.2027 – in vielen Fällen frisst sie den Vorteil auf.
Nur der Einkommensteuerbescheid zählt
Der Nachweis läuft ausschließlich über die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für die beiden maßgeblichen Jahre – von Ihnen und von allen weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern.
Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente werden nicht akzeptiert.
Das trifft besonders zwei Gruppen: Rentnerinnen und Rentner ohne Veranlagung und Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben. Wer für die beiden maßgeblichen Jahre keinen Einkommensteuerbescheid hat, muss die Erklärungen nachreichen, bevor der Bonus beantragt werden kann. Planen Sie dafür Zeit ein – die Bearbeitung beim Finanzamt dauert je nach Bundesland mehrere Wochen bis Monate.
Zusätzlich verlangt die KfW für den Einkommensbonus einen Grundbuchauszug, aus dem Sie als antragstellende Person und alle für den Bonus relevanten Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgehen.
Voraussetzungen
- Nur für selbstnutzende Eigentümer (Vermieter erhalten den Bonus nicht)
- Nachweis über Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung
- Kombinierbar mit Grundförderung und Klimageschwindigkeits-Bonus – Gesamtdeckel beachten: 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €), sonst 70 %
Was bedeutet das in Euro?
Beispiel Einfamilienhaus, Heizungstausch, zu versteuerndes Einkommen 29.000 €: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus + 40 % Einkommensbonus = 86 %, gedeckelt auf 80 %. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten sind das 22.400 € Zuschuss. Ein Haushalt mit 38.000 € Einkommen und einem Kind kommt über den Familienzuschlag auf dieselben 80 %; ohne Kind wären es 76 %, gedeckelt auf 70 % – also 19.600 €. Wie sich die Reform insgesamt auswirkt, zeigt die Seite Reform seit 21.07.2026.
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