⚠️ Wichtiger Hinweis: Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue Förderrichtlinie (BEG EM vom 17.07.2026). Alle Angaben und Berechnungen auf dieser Seite sind unverbindliche Beispielrechnungen; maßgeblich sind allein die Förderbedingungen der KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Verbindliche und offizielle Informationen finden Sie ausschließlich bei der KfW unter www.kfw.de.

Wärmepumpe: Förderung 2026 – bis zu 80 % Zuschuss für den Heizungstausch

Wer 2026 eine Wärmepumpe einbaut, bekommt weiterhin einen der höchsten Zuschüsse, die es je für den Heizungstausch gab: bis zu 80 % der Kosten, maximal 22.400 € für ein Einfamilienhaus. Seit dem 21.07.2026 gilt dafür eine neue Förderrichtlinie. Hier finden Sie alle Fördersätze, Voraussetzungen und Rechenbeispiele.

Kurz & direkt

Für den Einbau einer Wärmepumpe gibt es über die KfW (Programm 458) bis zu 80 % Zuschuss – 30 % Grundförderung plus 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus und bis zu 40 % Einkommensbonus. Förderfähig sind maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit, also bis zu 22.400 € für ein Einfamilienhaus. Die 80 % erreichen Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 € (mit minderjährigem Kind bis 40.000 €), sonst sind 70 % das Maximum.

Stand: 28.07.2026 · Quelle: Förderrichtlinie BEG EM, in Kraft seit 21.07.2026 · KfW-Programm 458 (Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude)

Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe?

Die Förderung besteht aus einer Grundförderung und Boni, die sich kombinieren lassen. Seit dem 21.07.2026 gelten diese Sätze:

BausteinFördersatzWer bekommt ihn?
Grundförderung30 %alle Eigentümer (auch Vermieter, WEG)
Klimageschwindigkeits-Bonus16 %Selbstnutzer, die eine alte fossile Heizung ersetzen – sinkt ab 01.02.2027
Einkommensbonus10–40 %Selbstnutzer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen

Der Gesamtfördersatz ist auf 70 % gedeckelt – auf 80 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € beziehungsweise bis 40.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Der frühere Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind zum 21.07.2026 entfallen. Alle Änderungen im Detail: Reform seit 21.07.2026.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit
  • +15.000 € je Wohneinheit 2 bis 6
  • +8.000 € je Wohneinheit ab der 7.

Ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit alle sechs Monate um 750 € – von 27.250 € im Februar 2027 bis auf 22.000 € ab August 2030. Wer früh beantragt, sichert sich also den höheren Deckel.

Förderfähig sind Anschaffung und Installation der Wärmepumpe inklusive Umfeldmaßnahmen wie Heizkörpertausch, Pufferspeicher und Demontage der Altanlage.

Welche Wärmepumpen werden gefördert?

Förderfähig sind elektrisch angetriebene Wärmepumpen in allen gängigen Bauarten – Luft-Wasser, Sole-Wasser (Erdwärme) und Wasser-Wasser (Grundwasser). Entscheidend ist nicht die Bauart, sondern dass die Anlage die Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erfüllt. Das bestätigt Ihnen das Fachunternehmen oder die Energieeffizienz-Expertin in der Bestätigung zum Antrag.

Die Erschließung zählt mit

Bei Erdwärme- und Grundwasser-Wärmepumpen ist das der wichtigste Punkt, denn dort liegt der größte Kostenblock. Mitgefördert werden unter anderem:

  • Erdsondenbohrungen – ausdrücklich auch Probebohrungen, inklusive der verschuldensunabhängigen Versicherung
  • Erdflächenkollektoren, Grabenkollektoren, Erdwärmekörbe, Energiepfähle
  • Brunnenbohrungen für Wasser-Wasser-Wärmepumpen
  • Abwasserwärmetauscher, Eis-, Erd- und Wasserspeicher
  • Solarthermische Kollektoren und PVT-Hybridkollektoren als Wärmequelle

Eine Erdwärmepumpe ist in der Anschaffung deutlich teurer als eine Luft-Wärmepumpe – weil Bohrung und Erschließung mitgefördert werden, verschiebt sich das Verhältnis nach Abzug des Zuschusses aber spürbar.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

  • Hybridgeräte: Kombiniert ein Kompaktgerät eine förderfähige Wärmepumpe mit einem nicht förderfähigen zweiten Wärmeerzeuger – etwa einer Gas-Brennwerttherme –, sind pauschal 65 % der Gesamtkosten förderfähig. Das gilt nur für Geräte, in denen beide Erzeuger herstellerseitig verbaut sind.
  • Brauchwasserwärmepumpen sind zusammen mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger mitförderfähig – vorausgesetzt, sie nutzen keine Raumluft aus beheizten Räumen als Wärmequelle. Weitere technische Mindestanforderungen gelten für sie nicht.
  • Luft-Luft-Wärmepumpen, die ausschließlich die Ab- oder Fortluft einer Lüftungsanlage nutzen, sind nicht als Wärmeerzeuger förderfähig – nur in Kombination mit förderfähiger Lüftungstechnik.
  • Miete, Leasing und Contracting sind förderfähig: Die vereinbarten Raten können für bis zu 10 Jahre Nutzungsdauer als förderfähige Kosten angesetzt werden. Betriebs-, Wartungs- und Energiekosten zählen nicht mit.
  • Eigenleistung: Bauen Sie selbst ein, werden nur die Materialkosten gefördert – und nur, wenn ein Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin die fachgerechte Ausführung und die Materialkosten bestätigt.

Rechenbeispiele

  • Einfamilienhaus, Heizungstausch, Einkommen über 50.000 €: 30 % + 16 % = 46 % → bei 28.000 € förderfähigen Kosten 12.880 € Zuschuss.
  • Einfamilienhaus, Heizungstausch, Einkommen 38.000 €: 30 + 16 + 30 = 76 %, gedeckelt auf 70 % → 19.600 € Zuschuss.
  • Einfamilienhaus, Heizungstausch, Einkommen 29.000 €: 30 + 16 + 40 = 86 %, gedeckelt auf 80 % → 22.400 € Zuschuss.
  • Vermietete Wohnung: 30 % Grundförderung → bei 25.000 € Kosten 7.500 € Zuschuss.

Tipp: Ihren persönlichen Zuschuss berechnen Sie in 30 Sekunden mit unserem Wärmepumpen-Förderrechner – er rechnet mit den seit dem 21.07.2026 geltenden Sätzen. Wie viel die Wärmepumpe danach im Betrieb spart, zeigt der Einsparungsrechner.

Voraussetzungen für die Wärmepumpen-Förderung

  • Bestandsgebäude in Deutschland (Bauantrag mindestens 5 Jahre alt)
  • Antrag vor Vorhabensbeginn über das Portal „Meine KfW“ – Details unter KfW 458: Antrag & Ablauf
  • Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung
  • Einbau durch ein Fachunternehmen, hydraulischer Abgleich
  • Für den Klimageschwindigkeits-Bonus: fachgerechte Demontage und Entsorgung der Altheizung, und das Gebäude wird danach nicht mehr fossil beheizt
  • Seit 2026: Luft-Wärmepumpen müssen die Geräuschgrenzwerte der EU-Ökodesign-Verordnung um mindestens 10 dB unterschreiten

Wenn die alte Heizung schon ausgefallen ist

Der Klimageschwindigkeits-Bonus setzt voraus, dass die alte Heizung zum Zeitpunkt des Austauschs noch funktionstüchtig ist. Wer wartet, bis die Anlage endgültig steht, verliert die 16 % – gerade der Defekt ist aber oft der Anlass für den Tausch.

Konkret wird der Bonus gewährt beim Austausch von:

  • funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen – unabhängig von deren Alter
  • funktionstüchtigen Gas- und Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt

Heizung schon defekt? Dann hilft die provisorische Heiztechnik.
Bei einem Heizungsdefekt sind die Mietkosten für eine provisorische Heizung mitförderfähig, bis die neue Anlage steht – ab Antragstellung für höchstens ein Jahr. Sie müssen also nicht überstürzt eine Notlösung auf eigene Rechnung kaufen, nur weil der Winter drängt. Den Klimageschwindigkeits-Bonus ersetzt das allerdings nicht.

Wer nicht antragsberechtigt ist

Zwei Konstellationen sind ausdrücklich ausgeschlossen und fallen erfahrungsgemäß erst spät auf:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind – und ebenso ihre Gesellschafter.
  • Personen mit einem Nießbrauchrecht am Wohngebäude.

Prüfen Sie das, bevor Sie Angebote einholen. Bei Übertragungen innerhalb der Familie mit vorbehaltenem Nießbrauch ist das ein häufiger Stolperstein.

Welche Nachweise Sie brauchen

  • Bestätigung zum Antrag (BzA) – vor der Antragstellung, vom Fachunternehmen oder einer Energieeffizienz-Expertin. Sie enthält die geplanten förderfähigen Kosten und bestätigt, dass die Technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Bei der Heizungsförderung darf das auch das Fachunternehmen ausstellen – eine Expertin ist nicht zwingend.
  • Grundbuchauszug – für Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommensbonus zwingend. Er muss die Adresse, Sie als antragstellende Person und alle für den Einkommensbonus relevanten Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung ausweisen.
  • Meldebestätigung – als Nachweis der Selbstnutzung. Gefördert wird nur die Wohneinheit, die Ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist; es kann immer nur eine Wohneinheit als selbstgenutzt gelten.
  • Einkommensteuerbescheide – für den Einkommensbonus.
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) und alle Rechnungen – nach dem Einbau, für die Auszahlung.

Quellen: Merkblatt Heizungsförderung 458 der KfW und Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen, jeweils in der Fassung 07/2026. Maßgeblich sind die Bedingungen zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

Wärmepumpe und Heizungsgesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz verlangt, dass neu eingebaute Heizungen perspektivisch zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Wärmepumpe erfüllt diese Anforderung automatisch und ist deshalb die am häufigsten gewählte Lösung beim Heizungstausch – die staatliche Förderung macht sie in vielen Fällen günstiger als eine neue Gasheizung.

Kombination mit weiteren Förderungen

Zusätzlich zum Zuschuss sind möglich: der zinsgünstige Ergänzungskredit KfW 358/359 (bis 120.000 € je Wohneinheit), die BAFA-Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen (Dämmung, Fenster, Heizungsoptimierung) sowie regionale Programme der Bundesländer und Kommunen. Wer gleich das ganze Haus saniert, nutzt den Sanierungskredit KfW 261. Ob Ihr Bundesland zusätzlich fördert, zeigt die Übersicht Wärmepumpen-Förderung nach Bundesland. Alternativ – ohne KfW-Zuschuss – gibt es den Steuerbonus nach § 35c EStG (20 % der Kosten über 3 Jahre). Für die Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der Investitionsausgaben.

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