Häufige Fragen zur KfW-Heizungsförderung
Die wichtigsten Fragen zu Fördersätzen, Antrag und Voraussetzungen – kompakt beantwortet, auf dem Stand der Förderrichtlinie, die seit dem 21.07.2026 gilt. Ihren persönlichen Zuschuss ermitteln Sie mit dem Förderrechner.
Kurz & direkt
Die wichtigsten Zahlen der KfW-Heizungsförderung auf einen Blick: bis zu 80 % Zuschuss (30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus, 10 bis 40 % Einkommensbonus), förderfähig bis 28.000 € für die erste Wohneinheit – macht maximal 22.400 €. Die 80 % gelten bis 30.000 € zu versteuerndem Einkommen (mit Kind bis 40.000 €), sonst sind 70 % das Maximum.
Wie hoch ist die KfW-Förderung für eine Wärmepumpe 2026?
Seit dem 21.07.2026 sind bis zu 80 % Zuschuss möglich: 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus und 10 bis 40 % Einkommensbonus. Die Obergrenze liegt bei 70 %, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (mit minderjährigem Kind bis 40.000 €) bei 80 %. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sind das bis zu 22.400 €.
Was hat sich bei der Heizungsförderung am 21.07.2026 geändert?
Die förderfähigen Kosten sanken von 30.000 € auf 28.000 € (1. Wohneinheit), der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % auf 16 %, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfielen. Neu: gestaffelter Einkommensbonus (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €), ein pauschaler Familienzuschlag von 10.000 € und eine Obergrenze von 80 % für die unterste Einkommensgruppe. Alle Details: Reform seit 21.07.2026.
Wer bekommt den Einkommensbonus der KfW?
Selbstnutzende Eigentümer, und zwar nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Es gilt die Staffel 40/30/10 % nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 € reduziert – der Bonus reicht dann bis 60.000 € Einkommen. Beispiele und Grenzen: Einkommensbonus & Familienzuschlag.
Was ist der Klimageschwindigkeits-Bonus?
Er belohnt den schnellen Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizungen durch selbstnutzende Eigentümer – Gas- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. Er beträgt 16 % für Anträge bis 31.01.2027 und sinkt danach halbjährlich auf 12, 8 und 4 %; ab 01.08.2028 entfällt er. Voraussetzung: fachgerechte Entsorgung der Altanlage, und das Gebäude wird danach nicht mehr fossil beheizt. Details: Klimageschwindigkeits-Bonus.
Welche Kosten sind förderfähig?
Anschaffung und Installation der Wärmepumpe inklusive notwendiger Umfeldmaßnahmen (z. B. Heizkörpertausch, Pufferspeicher, Demontage der Altanlage). Der Deckel liegt bei 28.000 € für die erste Wohneinheit, plus 15.000 € je Wohneinheit 2 bis 6 und 8.000 € ab der 7. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 €.
Bekommen auch Vermieter die Förderung?
Ja – Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %. Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommensbonus sind selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten und gelten nur für die selbst genutzte Wohneinheit.
Wo und wie beantrage ich die Heizungsförderung?
Online im KfW-Kundenportal „Meine KfW“ (Programm 458). Vor Antragstellung brauchen Sie einen Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung und die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Erst nach der Zusage sollte mit dem Vorhaben begonnen werden. Schritt-für-Schritt-Anleitung: KfW 458: Antrag & Ablauf.
Kann ich die KfW-Förderung mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja: mit dem Ergänzungskredit KfW 358/359 (bis 120.000 € je Wohneinheit) und mit BAFA-Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen. Für die Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der Investitionsausgaben. Nicht kombinierbar ist der Zuschuss mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme.
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