⚠️ Wichtiger Hinweis: Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue Förderrichtlinie (BEG EM vom 17.07.2026). Alle Angaben und Berechnungen auf dieser Seite sind unverbindliche Beispielrechnungen; maßgeblich sind allein die Förderbedingungen der KfW zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung. Verbindliche und offizielle Informationen finden Sie ausschließlich bei der KfW unter www.kfw.de.

Häufige Fragen zur KfW-Heizungsförderung

Die wichtigsten Fragen zu Fördersätzen, Antrag und Voraussetzungen – kompakt beantwortet, auf dem Stand der Förderrichtlinie, die seit dem 21.07.2026 gilt. Ihren persönlichen Zuschuss ermitteln Sie mit dem Förderrechner.

Kurz & direkt

Die wichtigsten Zahlen der KfW-Heizungsförderung auf einen Blick: bis zu 80 % Zuschuss (30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus, 10 bis 40 % Einkommensbonus), förderfähig bis 28.000 € für die erste Wohneinheit – macht maximal 22.400 €. Die 80 % gelten bis 30.000 € zu versteuerndem Einkommen (mit Kind bis 40.000 €), sonst sind 70 % das Maximum.

Stand: 28.07.2026 · Antworten zur Heizungsförderung (Programm 458), Förderrichtlinie BEG EM seit 21.07.2026

Wie hoch ist die KfW-Förderung für eine Wärmepumpe 2026?
Seit dem 21.07.2026 sind bis zu 80 % Zuschuss möglich: 30 % Grundförderung, 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus und 10 bis 40 % Einkommensbonus. Die Obergrenze liegt bei 70 %, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (mit minderjährigem Kind bis 40.000 €) bei 80 %. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sind das bis zu 22.400 €.
Was hat sich bei der Heizungsförderung am 21.07.2026 geändert?
Die förderfähigen Kosten sanken von 30.000 € auf 28.000 € (1. Wohneinheit), der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % auf 16 %, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfielen. Neu: gestaffelter Einkommensbonus (40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €), ein pauschaler Familienzuschlag von 10.000 € und eine Obergrenze von 80 % für die unterste Einkommensgruppe. Alle Details: Reform seit 21.07.2026.
Wer bekommt den Einkommensbonus der KfW?
Selbstnutzende Eigentümer, und zwar nur für die selbst genutzte Wohneinheit. Es gilt die Staffel 40/30/10 % nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 € reduziert – der Bonus reicht dann bis 60.000 € Einkommen. Beispiele und Grenzen: Einkommensbonus & Familienzuschlag.
Was ist der Klimageschwindigkeits-Bonus?
Er belohnt den schnellen Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizungen durch selbstnutzende Eigentümer – Gas- und Biomasseheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. Er beträgt 16 % für Anträge bis 31.01.2027 und sinkt danach halbjährlich auf 12, 8 und 4 %; ab 01.08.2028 entfällt er. Voraussetzung: fachgerechte Entsorgung der Altanlage, und das Gebäude wird danach nicht mehr fossil beheizt. Details: Klimageschwindigkeits-Bonus.
Welche Kosten sind förderfähig?
Anschaffung und Installation der Wärmepumpe inklusive notwendiger Umfeldmaßnahmen (z. B. Heizkörpertausch, Pufferspeicher, Demontage der Altanlage). Der Deckel liegt bei 28.000 € für die erste Wohneinheit, plus 15.000 € je Wohneinheit 2 bis 6 und 8.000 € ab der 7. Ab dem 01.02.2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 €.
Bekommen auch Vermieter die Förderung?
Ja – Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %. Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommensbonus sind selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten und gelten nur für die selbst genutzte Wohneinheit.
Wo und wie beantrage ich die Heizungsförderung?
Online im KfW-Kundenportal „Meine KfW“ (Programm 458). Vor Antragstellung brauchen Sie einen Liefer-/Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung und die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Erst nach der Zusage sollte mit dem Vorhaben begonnen werden. Schritt-für-Schritt-Anleitung: KfW 458: Antrag & Ablauf.
Kann ich die KfW-Förderung mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja: mit dem Ergänzungskredit KfW 358/359 (bis 120.000 € je Wohneinheit) und mit BAFA-Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen. Für die Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln gilt eine Kumulierungsgrenze von 60 % der Investitionsausgaben. Nicht kombinierbar ist der Zuschuss mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme.

Ihre Frage war nicht dabei?

Rechnen Sie Ihren konkreten Fall einfach durch – der Rechner berücksichtigt alle Boni automatisch.

Zum Förderrechner